Norm
EheG §49 DRechtssatz
Der Grundsatz, daß Verfehlungen die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, in einem späteren Scheidungsverfahren auch nicht unterstützungsweise im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden können (SZ 26/277 ua; Schwind in Klang 2.Auflage I/I S 788), gilt dann nicht, wenn eine Scheidungsklage trotz festgestellter und auch zurechenbarer schwerer Eheverfehlungen des Beklagten nur deshalb abgewiesen wurde, weil die Ehe hiedurch noch nicht unheilbar zerrüttet war. Derartige Eheverfehlungen können in einem späteren Scheidungsverfahren neuerlich herangezogen werden, wenn die dort neu geltend gemachten Eheverfehlungen zwar nicht für sich allein, wohl aber im Zusammenhang mit den im Vorprozeß erfolglos geltend gemachten Eheverfehlungen nunmehr endgültig die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015