RS OGH 1978/4/4 4Ob520/78, 1Ob651/80, 7Ob112/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1978
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Norm

EheG §49 D
EheG §59 Abs2
ZPO §411 Be

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß Verfehlungen die in einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, in einem späteren Scheidungsverfahren auch nicht unterstützungsweise im Sinne des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden können (SZ 26/277 ua; Schwind in Klang 2.Auflage I/I S 788), gilt dann nicht, wenn eine Scheidungsklage trotz festgestellter und auch zurechenbarer schwerer Eheverfehlungen des Beklagten nur deshalb abgewiesen wurde, weil die Ehe hiedurch noch nicht unheilbar zerrüttet war. Derartige Eheverfehlungen können in einem späteren Scheidungsverfahren neuerlich herangezogen werden, wenn die dort neu geltend gemachten Eheverfehlungen zwar nicht für sich allein, wohl aber im Zusammenhang mit den im Vorprozeß erfolglos geltend gemachten Eheverfehlungen nunmehr endgültig die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 520/78
    Veröff: RZ 1978/91 S 194
  • 1 Ob 651/80
    Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 651/80
    Auch
  • 7 Ob 112/15v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 112/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041330

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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