Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Ein Kontokorrentverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereingekommen sind, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033381Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0030OB00518_7700000_005