RS OGH 1978/4/4 3Ob518/77, 6Ob530/84, 8Ob578/83, 1Ob595/88, 4Ob514/96, 2Ob50/02w, 8Ob66/06y

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Veröffentlicht am 04.04.1978
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Norm

ABGB §1416
HGB §355

Rechtssatz

Ein Kontokorrentverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien übereingekommen sind, nach einer gewissen Zeitperiode alle aus ihrer Geschäftsverbindung entsprechenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen abzurechnen und für das sich daraus für einen von ihnen ergebende Guthaben eine von den einzelnen Posten unabhängige Forderung zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0033381

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0030OB00518_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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