RS OGH 1978/4/4 4Ob316/78, 4Ob250/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1978
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Norm

EO §389 VA
EO §389 VC
EO §389 VE
EO §389 VI
UWG §7 EII
UWG §24

Rechtssatz

Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (§ 274 ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 316/78
    ÖBl 1978,92 = SZ 51/39
  • 4 Ob 250/03y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 250/03y
    Auch; Beisatz: Geht man davon aus, dass das Gesetz im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch vom Antragsteller nicht den Beweis seines Anspruches verlange, sondern sich mit dessen Glaubhaftmachung begnüge, dann kann folgerichtig auch dem Antragsgegner ein solcher Nachweis nicht auferlegt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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