Norm
EO §389 VARechtssatz
Fehlt es an einer Bescheinigung im Sicherungsantrag oder gibt das Gericht ungeachtet entsprechender Beweisanbote dem Antragsgegner dennoch Gelegenheit zu einer Äußerung auf den Sicherungsantrag, dann muß es die vom Antragsgegner für die Wahrheit seiner Äußerungen fristgerecht angeboten - geeigneten (§ 274 ZPO) - Bescheinigungsmittel berücksichtigten und auf der Grundlage des beiderseitigen Sach- und Beweisvorbringens beurteilen, ob die dem Antragsgener obliegende Gegenbescheinigung erbracht ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013