Norm
ABGB §983Rechtssatz
Unter Vorschuss werden alle Vorausleistungen verstanden. Unter diesen Begriff fällt insbesondere die antizipierte Leistung in Erwartung einer Gegenleistung. Einen Vorschuß kann der Gläubiger vor Fälligkeit, ja selbst vor Entstehung der Schuld gewähren. Er tilgt damit einen entsprechenden Teil der Schuld im voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020