Norm
StGB §164Rechtssatz
Alle Verhehlungshandlungen eines und desselben Täters sind ohne Rücksicht auf die verschiedenen Begehungsphasen und den dabei vorkommenden Vorsatzarten nur ein einziges Delikt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0094937Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0110OS00025_7800000_001