Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich - rechtliche, (hier wasserrechtliche) Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045497Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018