Norm
ZPO §304 Abs2Rechtssatz
Notizen eines Rechtsanwaltes über Verhandlungsergebnisse sind im wesentlichen als private Aufzeichnungen anzusehen, da sie ohne fremde Auftrag, vorwiegend im eigenen Interesse und mit eigenen Mitteln gemacht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040489Dokumentnummer
JJR_19780405_OGH0002_0010OB00698_7700000_004