Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Die Frage, ob eine bestimmte Tatsache einer Partei hätte bekannt sein müssen, ob also die Unkenntnis Fahrlässigkeit bedeutet, ist dem Bereich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Die Aussage hingegen, eine Person habe von der Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung gewusst, beinhaltet eine Tatsachenfeststellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031795Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021