Norm
B-VG Art94Rechtssatz
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten, anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen. Hingegen verbietet Art 94 B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2021