Norm
ZPO §304 Abs2Rechtssatz
Eine gemeinschaftliche Urkunde liegt vor, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkundet oder im Interesse mehrerer Personen errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0040484Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2013