Norm
StGB §15 B2Rechtssatz
Wird eine schon als Vorbereitungshandlung pönalisierte Tat (hier: Komplott) in der Folge bis zum Versuch oder gar bis zur Vollendung des vereinbarten Delikts realisiert, dann geht die Strafbarkeit der Verabredung in jener des versuchten oder vollendeten verabredeten Verbrechens auf (13 Os 17/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010