TE Vwgh Erkenntnis 2003/3/20 2002/06/0124

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2003
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in 8570 Voitsberg, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Juni 2002, Zl. UVS 30.17-16/2002-6, betreffend Übertretung des § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R. vom 24. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG die sofortige Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung u.a. des verfahrensgegenständlichen Carports aufgetragen.

Mit dem in letzter Instanz ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 30. November 2001 ab 9.15 Uhr das auf dem Grundstück Nr. 406/14 der KG R. errichtete Carport durch Lagerung von Grünpflanzen und diversem Grünzeug genutzt, obwohl ihm dies mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 untersagt worden sei. Es wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG in Verbindung mit dem oben genannten Bescheid vom 24. Jänner 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzarreststrafe von 14 Tagen) verhängt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, noch bevor dem Beschwerdeführer als Eigentümer des angeführten Grundstückes rechtskräftig die Bewilligung zur Errichtung eines Carports erteilt worden sei und demnach auch vor Vorliegen der Benützungsbewilligung sei dieses Carport am 30. November 2001 ab

9.15 Uhr durch die Lagerung von Grünpflanzen und diversem Grünzeug entgegen dem bescheidmäßig ausgesprochenen Benützungsverbot benutzt worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass sich erst nachträglich herausgestellt hätte, dass offensichtlich eine Zulieferfirma ihre in einer Schachtel verpackt gelieferten Grünpflanzen dort abgestellt hätte. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer in Kenntnis der Rechtslage entsprechende Vorsorge treffen müssen, dass das Carport tatsächlich nicht benützt werden könne. Nur wenn er alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, die erforderlich seien, um eine Benützung des Carports trotz Vorliegens eines Benützungsuntersagungsbescheides zu verhindern, könnte ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Dass der Beschwerdeführer derartige Maßnahmen gesetzt habe, sei von ihm jedoch nicht einmal behauptet worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 118 Abs. 2 Z. 11 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2002, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält.

Wenn der Beschwerdeführer - wie schon in der Berufungsverhandlung - als Verfahrensmangel geltend macht, dass er auf dem Carport keine Grünpflanzen gelagert, sondern - wie sich später herausgestellt habe - eine Zulieferfirma offensichtlich Grünpflanzen in einer Schachtel verpackt unter dem Carport abgestellt habe, zeigt er damit im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es stellt sich nämlich im vorliegenden Fall der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Tatvorwurf als unzutreffend dar. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe das verfahrensgegenständliche Carport für die Lagerung von Grünpflanzen entgegen dem Bescheid vom 24. Jänner 2001genutzt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber, dass sich der Vorwurf der belangten Behörde darauf richtete, dass der Beschwerdeführer die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Carports durch Dritte geduldet bzw. keine Vorkehrungen gegen die Nutzung durch Dritte getroffen habe. Entgegen § 44a Z. 1 VStG enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides somit nicht die als erwiesen angenommene Tat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m der Verordnung, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. März 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Divergenzen Spruch Begründung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060124.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten