TE Vfgh Beschluss 2000/2/22 B1957/99

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Veröffentlicht am 22.02.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags angesichts der Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit abweisenden Beschlusses

Spruch

Der von L W gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom 19. Oktober 1999, Z Senat-SB-99-030, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den an ihn ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich vom 19. Oktober 1999, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 10. April 1997 (betreffend die Beschlagnahme von Rindern) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, ONr. 4, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß der anzufechtende Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

Mit Antrag vom 8. Februar 2000, B 1957/99-7, begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 7. Jänner 2000, B 1957/99-3, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, B1957/99-4, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1957.1999

Dokumentnummer

JFT_09999778_99B01957_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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