Norm
StGB §26Rechtssatz
Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (§§ 12, 36 Abs 1 lit c WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082353Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0130OS00047_7800000_001