RS OGH 1978/4/6 13Os47/78

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Norm

StGB §26
WaffG §38

Rechtssatz

Munition kann nur eingezogen werden, soweit sie selbst als Gegenstand (§§ 12, 36 Abs 1 lit c WaffG) oder Zubehör einer Tatwaffe zur Tatbegehung verwendet wurde, dazu bestimmt war oder durch die Tathandlung hervorgebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082353

Dokumentnummer

JJR_19780406_OGH0002_0130OS00047_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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