Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Wenn der Gesetzgeber zur Abwendung typischer Gefahren (hier: Viehtrieb bei Nacht) eine ganz bestimmte Verhaltensweise vorschreibt, so kann sich derjenige, der dieses Schutzgesetz verletzt, nicht damit rechtfertigen, daß er andere Abwehrmaßnahmen getroffen habe, es sei denn, er tut dar, daß derselbe Schaden auch bei normgemäßen Verhalten eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027457Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0020OB00033_7800000_001