Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Mit der rechtskräftigen Entscheidung wird das festgestellte Recht oder Rechtsverhältnis für alle zukünftigen Leistungsklagen bindend. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücktrittserklärung und ihrer Wirksamkeit kann daher in keinem künftigen Leistungsstreit mehr aufgeworfen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016