RS OGH 1978/4/6 6Ob507/78, 6Ob547/80, 8Ob578/83, 7Ob182/99m, 9Ob39/11t, 9Ob9/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1978
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Norm

AGBKr 1961 Pkt6
AGBKr 1971 Pkt10
HGB §346 C
HGB §355

Rechtssatz

Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. Dem entspricht die Pflicht des Kunden, den übermittelten Rechnungsabschluß entgegenzunehmen, die Verrechnung - insbesondere an Hand der Tagesauszüge - zu überprüfen und etwaige Beanstandungen vorzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt, daß dem Kunden eine angemessene Reklamationsfrist zu gewähren ist, ist die in den vorgenannten Bestimmungen für schriftliche Reklamationen gegen Rechnungsabschlüsse und Auszüge über Verrechnungsperioden festgelegte vierwöchige Frist zu billigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 507/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 507/78
    Veröff: EvBl 1979/45 S 131
  • 6 Ob 547/80
    Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 547/80
  • 8 Ob 578/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 578/83
    Auch; Beisatz: Gegen die Bestimmung des Pkt 10 der AGBKr (idF 1971 und 1979), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken. (T1) Veröff: HS XIV/XV/27
  • 7 Ob 182/99m
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 182/99m
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 39/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
    nur: Die Bank übernimmt durch den Kontoführungsvertrag die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen Rechnungsabschlüsse durchzuführen, den Saldo zu ermitteln und den ermittelten Saldo mit dem Angebot auf einvernehmliche Feststellung dem Kunden bekanntzugeben. (T2)
  • 9 Ob 9/17i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 9/17i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052409

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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