- 6 Ob 507/78
Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 507/78
- 2 Ob 133/78
nur: Ob ein deklatorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung, oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis, eine höchstens anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung, vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. (T1)
Beisatz: Hiebei ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern deren Sinn zu erforschen. (T2)
Veröff: SZ 51/176 = JBl 1980,39
- 6 Ob 547/80
Entscheidungstext OGH 23.06.1980 6 Ob 547/80
- 6 Ob 654/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 654/81
Vgl auch
- 8 Ob 27/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 27/82
nur T1
- 8 Ob 575/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 575/83
- 5 Ob 48/84
- 4 Ob 572/88
Veröff: ÖBA 1989,537
- 9 ObA 191/89
Beis wie T2
- 9 ObA 261/89
- 8 Ob 560/89
Auch; Beisatz: Hier: "Vorläufige" Anerkennung der Schlussrechnung = deklaratorische Anerkennung (Wissenserklärung). (T4)
- 9 ObA 174/90
- 7 Ob 517/93
- 1 Ob 2/93
Auch
- 2 Ob 4/94
Beisatz: Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. (T5)
- 1 Ob 318/97i
nur: Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. (T6)
- 3 Ob 2199/96w
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 2199/96w
nur T1; Veröff: SZ 71/94
- 9 Ob 78/00m
Beis wie T5
- 6 Ob 223/00p
Vgl auch
- 2 Ob 344/00b
nur T1; Veröff: SZ 74/1
- 1 Ob 27/01d
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte. (T7)
Veröff: SZ 74/80
- 7 Ob 105/01v
Auch
- 8 ObA 147/01b
Auch
- 7 Ob 257/01x
Auch
- 1 Ob 136/02k
- 7 Ob 292/04y
Vgl auch; nur T1
- 7 Ob 57/05s
Auch
- 2 Ob 286/06g
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 5 Ob 263/07y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einwand des Anerkenntnisses der Richtigkeit einer Abrechnung nach
§ 20 Abs 3 WEG iVm
§ 34 WEG. (T8)
Beisatz: Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung können die Fälligkeit laufender Vorschreibungen nicht verhindern. Selbst wenn Streit darüber besteht, ob die Abrechnung vollständig oder richtig ist, können also Zahlungen durch die Wohnungseigentümer niemals dahin gewertet werden, dass mit ihnen ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Abrechnung bewirkt worden wäre. (T9)
- 7 Ob 14/08x
- 9 ObA 36/08x
nur T6; Beisatz: Dabei ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste. (T10)
- 2 Ob 275/08t
Auch; nur T1
- 7 Ob 91/13b
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
- 7 Ob 9/15x
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 9/15x
- 7 Ob 48/15g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 48/15g
Auch
- 4 Ob 167/15k
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 167/15k
Auch
- 7 Ob 146/15v
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 146/15v
Vgl
- 8 ObA 28/16z
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 28/16z
Auch
- 7 Ob 209/17m
Auch
- 10 Ob 2/18v
Auch
- 4 Ob 118/19k
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 118/19k
Vgl; Beisatz: Die Mitteilung der Haftpflichtversicherung an die Geschädigte, von einer Alleinhaftung des Versicherten auszugehen, mit der Aufforderung, unverbindlich die Forderungen bekanntzugeben, ist kein konstitutives Anerkenntnis. (T11)
- 7 Ob 205/19a
Beisatz: Hier: Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Verfahrenskosten erster Instanz. (T12)
- 7 Ob 153/21g
nur: Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Maßgeblich sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses. (T13)
- 7 Ob 187/21g
Vgl