Norm
EO §378 ARechtssatz
Die Klägerin kann nicht mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung eines Zustandes verlangen, den sie noch vor ihrem Antrag durch eigenes Handeln herbeigeführt hat, denn das Institut der einstweiligen Verfügung kann nicht dazu dienen, allenfalls eigenmächtige Handlungen im nachhinein zu sanktionieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004902Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0060OB00569_7800000_001