RS OGH 1978/4/6 6Ob569/78 (6Ob570/78)

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Veröffentlicht am 06.04.1978
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Norm

EO §378 A
EO §381 A

Rechtssatz

Die Klägerin kann nicht mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung eines Zustandes verlangen, den sie noch vor ihrem Antrag durch eigenes Handeln herbeigeführt hat, denn das Institut der einstweiligen Verfügung kann nicht dazu dienen, allenfalls eigenmächtige Handlungen im nachhinein zu sanktionieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 569/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 6 Ob 569/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004902

Dokumentnummer

JJR_19780406_OGH0002_0060OB00569_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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