RS OGH 1978/4/10 Bkd53/77

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Veröffentlicht am 10.04.1978
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, daß die Firma Kalal ihren Kunden "gewerbsmäßig Auskünfte für den Gebrauch vor Gerichten und Verwaltungsbehörden" erteilt hat, da die Erörterung der mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden rechtlichen Probleme mit der Kundschaft keineswegs zu dem Zweck erfolgte, um den Kunden eine Rechtsberatung zu erteilen, sondern ausschließlich deshalb um die Verschuldensfrage klarzustellen, weil dies die Voraussetzung für die Beantwortung der Frage war, ob dem Kunden ein Leihwagen gegen Abtretung seiner Schadenersatzansprüche zur Verfügung gestellt werden und ihm ein Zwischenkredit vermittelt werden kann. Dem Beschuldigten kann daher nicht Verbindung mit einer der Winkelschreiberei verdächtigen Person vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/77
    Entscheidungstext OGH 10.04.1978 Bkd 53/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056581

Dokumentnummer

JJR_19780410_OGH0002_000BKD00053_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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