Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Es kann in der Tatsache, daß der Beschuldigte sich wegen Ausstellung einer Vollmacht schriftlich an den Kunden der Firma Kalal mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ein Ersuchen dieser Firma wandte, nicht eine Werbungshandlung des Beschuldigten erblickt werden, da der Beschuldigte im Interesse und im Auftrag der Firma Kalal tätig wurde, was den Briefempfängern auch bekannt sein mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056602Dokumentnummer
JJR_19780410_OGH0002_000BKD00053_7700000_002