RS OGH 1978/4/10 Bkd53/77

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Veröffentlicht am 10.04.1978
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Norm

DSt 1872 §2 I

Rechtssatz

Es kann in der Tatsache, daß der Beschuldigte sich wegen Ausstellung einer Vollmacht schriftlich an den Kunden der Firma Kalal mit dem ausdrücklichen Hinweis auf ein Ersuchen dieser Firma wandte, nicht eine Werbungshandlung des Beschuldigten erblickt werden, da der Beschuldigte im Interesse und im Auftrag der Firma Kalal tätig wurde, was den Briefempfängern auch bekannt sein mußte.

Entscheidungstexte

  • Bkd 53/77
    Entscheidungstext OGH 10.04.1978 Bkd 53/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0056602

Dokumentnummer

JJR_19780410_OGH0002_000BKD00053_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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