RS OGH 1978/4/10 Bkd4/78

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Veröffentlicht am 10.04.1978
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Es stellt noch keine Berufspflichtenverletzung dar, wenn die Exekutionsunterlagen dem deutschen Kollegen nach vergeblicher Exekution nicht zurückgestellt werden, wenngleich es aus kollegialen Gründen zweckmäßig gewesen wäre, mitzuteilen, daß keine Kosten verrechnet würden und die Frage angeschnitten worden wäre, ob die Unterlagen in Wien bleiben oder zurückgestellt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 4/78
    Entscheidungstext OGH 10.04.1978 Bkd 4/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055294

Dokumentnummer

JJR_19780410_OGH0002_000BKD00004_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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