Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Es stellt noch keine Berufspflichtenverletzung dar, wenn die Exekutionsunterlagen dem deutschen Kollegen nach vergeblicher Exekution nicht zurückgestellt werden, wenngleich es aus kollegialen Gründen zweckmäßig gewesen wäre, mitzuteilen, daß keine Kosten verrechnet würden und die Frage angeschnitten worden wäre, ob die Unterlagen in Wien bleiben oder zurückgestellt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055294Dokumentnummer
JJR_19780410_OGH0002_000BKD00004_7800000_001