Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Wenn die Verhandlungsabberufung in der Kanzlei des Rechtsanwalts erst einen Tag vor dem Verhandlungstermin einlangte, ist eine postalische Verständigung des Klienten so rechtzeitig, daß diese ihn noch vor Abreise zur Verhandlung erreicht, nicht möglich und dem Rechtsanwalt auch nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0055683Dokumentnummer
JJR_19780410_OGH0002_000BKD00068_7700000_001