RS OGH 1978/4/11 3Ob567/78, 7Ob687/85, 6Ob567/93, 6Ob15/98v, 1Ob317/97t, 7Ob307/97s, 2Ob72/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1978
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Norm

ABGB §37 I
ABGB §905 IB

Rechtssatz

Die Währung muß nicht notwendig dem Schuldstatut folgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 567/78
    Entscheidungstext OGH 11.04.1978 3 Ob 567/78
    Veröff: JBl 1979,155 = SZ 51/43 = ÖA 1981,95
  • 7 Ob 687/85
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 7 Ob 687/85
    Beisatz: Bei Unterhaltszahlungen steht das Wohl des Pflegebefohlenen im Vordergrund. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung (hier: in Polen) ist daher die Unterhaltsbemessung in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig. (T1)
  • 6 Ob 567/93
    Entscheidungstext OGH 26.08.1993 6 Ob 567/93
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 15/98v
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 15/98v
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 317/97t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 317/97t
    Vgl; Beisatz: Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachenrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zu zusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, wenn der Kursverfall der anderen Währung erheblich und kontinuierlich ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck der Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten an seinem Aufenthaltsort. (T2)
  • 7 Ob 307/97s
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 307/97s
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 72/99y
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 2 Ob 72/99y
    Vgl; Beisatz: Gerade bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder steht das im § 178a ABGB als oberste Maxime statuierte Wohl des Pflegebefohlenen, ihnen die ihrem Bedarf nach zukommende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen, im Vordergrund, weshalb die Unterhaltsbemessungen grundsätzlich in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045416

Dokumentnummer

JJR_19780411_OGH0002_0030OB00567_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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