Beisatz: Bei Unterhaltszahlungen steht das Wohl des Pflegebefohlenen im Vordergrund. Unter Berücksichtigung der Geldentwertung (hier: in Polen) ist daher die Unterhaltsbemessung in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig. (T1)
Vgl; Beisatz: Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachenrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zu zusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, wenn der Kursverfall der anderen Währung erheblich und kontinuierlich ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck der Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten an seinem Aufenthaltsort. (T2)
Vgl; Beisatz: Gerade bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Kinder steht das im § 178a ABGB als oberste Maxime statuierte Wohl des Pflegebefohlenen, ihnen die ihrem Bedarf nach zukommende Kaufkraftmenge zufließen zu lassen, im Vordergrund, weshalb die Unterhaltsbemessungen grundsätzlich in einem Hartwährungsbetrag zweckmäßig ist. (T3)