Norm
StGB §18Rechtssatz
Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter kann (wegen einer während der Haft begangenen Straftat) erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0089914Dokumentnummer
JJR_19780411_OGH0002_0090OS00048_7800000_001