Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Treffen baubehördliche Vorschriften für die Abwendung jener Gefahren, die aus der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse des Wassers bei bebauten Grundstücken resultieren können, keine Regelung, dann ist § 39 WRG 1959 auch auf bebaute Grundstücke anzuwenden, zumal der Bestimmung selbst eine Einschränkung auf landwirtschaftliche Grundstücke nicht zu entnehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046025Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010OB00033_7700000_001