Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Treten nach Abbrucharbeiten als Folgen eines Aushubs für den Neubau Setzungsschäden (Risse usw) am Nachbargebäude auf, hat der Eigentümer des Neubaues diese Schäden einschließlich solcher, die durch das sogenannte Aufatmen des Bodens nach Beseitigung der Last das Altbaus und durch das Aufbringen der neuen Last entstanden, auch ohne Verschulden zu ersetzen (Analogie zu § 364 a ABGB); ebenso Schäden, die durch Erschütterungen infolge Einsatzes einer Baumaschine entstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010629Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018