RS OGH 1978/4/12 1Ob674/77, 7Ob103/98t, 1Ob221/98a, 1Ob127/04i

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Veröffentlicht am 12.04.1978
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Norm

ABGB §364b

Rechtssatz

Wohl befreit der schlechte Bauzustand eines Hauses den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen ( vgl SZ 11/233, 36/159, 41/42; MietSlg 21027/17 ). Jedoch berechtigt der Umstand allein, daß die Abtragung des Nachbarhauses der unmittelbare Anlaß für die Durchführung der hiedurch noch dringlicher gewordenen Sanierung der schon vorher bestehenden Baugebrechen eines Hauses war, dessen Eigentümer nicht, den damit verbundenen, ihm auch ohne diese Abtragung in gleicher Höhe erwachsenen Sanierungsaufwand vom Eigentümer des Nachbargrundstückes ersetzt zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 674/77
    Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 674/77
    SZ 51/46
  • 7 Ob 103/98t
    Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 103/98t
    Auch
  • 1 Ob 221/98a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
    Vgl; nur: Der schlechte Bauzustand eines Hauses befreit den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen. (T1)
  • 1 Ob 127/04i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
    Vgl auch; Beisatz: Der auf Naturalrestitution gerichtete nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil das durch den Eingriff des Störers gefährdete Objekt bereits Vorschäden aufwies oder weil das Hinzutreten einer weiteren Schadensursache denkbar ist. Hier: behauptete Hochwasserschäden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010708

Dokumentnummer

JJR_19780412_OGH0002_0010OB00674_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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