Norm
ABGB §364bRechtssatz
Wohl befreit der schlechte Bauzustand eines Hauses den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen ( vgl SZ 11/233, 36/159, 41/42; MietSlg 21027/17 ). Jedoch berechtigt der Umstand allein, daß die Abtragung des Nachbarhauses der unmittelbare Anlaß für die Durchführung der hiedurch noch dringlicher gewordenen Sanierung der schon vorher bestehenden Baugebrechen eines Hauses war, dessen Eigentümer nicht, den damit verbundenen, ihm auch ohne diese Abtragung in gleicher Höhe erwachsenen Sanierungsaufwand vom Eigentümer des Nachbargrundstückes ersetzt zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010708Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010OB00674_7700000_001