RS OGH 1978/4/17 Bkd54/77

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Veröffentlicht am 17.04.1978
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Norm

DSt 1872 §2 E

Rechtssatz

Es stellt kein Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, wenn die Kanzleieinkünfte mangels entsprechender Aufzeichnungen abgabenbehördlich geschätzt werden müssen, da dieses letzte Mittel der Finanzbehörde eine im Gesetz vorgesehene Möglichkeit darstellt, deren Inanspruchnahme keinen disziplinär zu ahndenden Tatbestand bildet.

Entscheidungstexte

  • Bkd 54/77
    Entscheidungstext OGH 17.04.1978 Bkd 54/77
    Veröff: AnwBl 1979,168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054930

Dokumentnummer

JJR_19780417_OGH0002_000BKD00054_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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