Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Es stellt kein Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar, wenn die Kanzleieinkünfte mangels entsprechender Aufzeichnungen abgabenbehördlich geschätzt werden müssen, da dieses letzte Mittel der Finanzbehörde eine im Gesetz vorgesehene Möglichkeit darstellt, deren Inanspruchnahme keinen disziplinär zu ahndenden Tatbestand bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054930Dokumentnummer
JJR_19780417_OGH0002_000BKD00054_7700000_002