Norm
EO §151 Abs3Rechtssatz
Die Vorschrift § 151 Abs 3 EO, wonach der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden darf, wenn im Versteigerungstermin weniger geboten wird, als das geringste Gebot beträgt, ist auf die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft unanwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0003107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019