Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Wenn der geschäftsführende Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbgesellschaft kein sozietäres Recht auf Belassung in seiner Stellung besitzt und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem nicht entgegenstehen, kann er durch einfachen Mehrheitsbeschluß der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder abberufen werden. Es entscheidet die Mehrheit nach den Kapitalsanteilen, die bloßen Arbeitsgesellschafter sind von der Verwaltung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022270Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00572_7800000_001