RS OGH 1978/4/18 3Ob32/78, 3Ob93/01z

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

EO §44 Abs2 C

Rechtssatz

Die Sicherheit soll dem betreibenden Gläubiger sofort eine pfandrechtliche Sicherstellung künftiger Schadenersatzforderungen verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 32/78
  • 3 Ob 93/01z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 93/01z
    Auch; Beisatz: Die Sicherheit haftet jedoch nicht für die betriebene Forderung selbst. Der betreibende Gläubiger kann daher insoweit nicht Befriedigung seiner betriebenen Forderung aus der Sicherheit fordern, als die Erfolglosigkeit der Exekution nicht durch die Aufschiebung verursacht wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001898

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0030OB00032_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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