Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Hat der Dienstgeber auf der Einhaltung einer sich aus dem Dienstvertrag ergebenden Verpflichtung des Dienstnehmers nicht streng bestanden, sondern mehr oder weniger große Abweichungen regelmäßig geduldet, dann bildet eine Verletzung einer solchen Verpflichtung innerhalb des bisher tolerierten Ausmaßes keinen wichtigen Grund zur Entlassung des Dienstnehmers, falls dieser nicht vorher von der geänderten Sachlage unterrichtet und darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die betreffende Verpflichtung in Zukunft genau eingehalten werden müßte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Ermahnung, Mahnung, Duldung, Aufforderung, Warnung, Verwarnung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0029466Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0040OB00007_7800000_001