Norm
EO §23Rechtssatz
Ist der den Exekutionsantrag enthaltene Schriftsatz der betreibenden Partei zur Erledigung des Exekutionsantrages (Bewilligung) in gekürzter Form nicht geeignet,so kann das nicht als Inhaltsmangel des Exekutionsantrages betrachtet werden. Kann eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag nicht in gekürzter Form getroffen werden, so ist die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt zu fassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000662Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00028_7800000_001