RS OGH 1978/4/18 3Ob28/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1978
beobachten
merken

Norm

EO §23
EO §54 Abs1
Geo §146 Abs3

Rechtssatz

Ist der den Exekutionsantrag enthaltene Schriftsatz der betreibenden Partei zur Erledigung des Exekutionsantrages (Bewilligung) in gekürzter Form nicht geeignet,so kann das nicht als Inhaltsmangel des Exekutionsantrages betrachtet werden. Kann eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag nicht in gekürzter Form getroffen werden, so ist die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt zu fassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 28/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000662

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0030OB00028_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten