RS OGH 1978/4/18 5Ob700/77, 5Ob678/78, 7Ob812/79, 3Ob583/80, 1Ob7/82, 1Ob13/85, 2Ob634/86, 1Ob45/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

ABGB §432
ABGB §936 I
ABGB §1054
ZPO §226 II B9
ZPO §405 D IIId

Rechtssatz

Wenn auf Unterfertigung eines Vertragsentwurfes geklagt wird, der die angeblich mündlich vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragspartner kumulierend beinhaltet, und sich einzelne unwesentliche Bestandteile als nicht der Vereinbarung entsprechend erweisen, wäre es schlechthin unverständlich, hier anders zu entscheiden als im Falle der kumulierenden Geltendmachung einzelner aus der angeblichen Vereinbarung abgeleiteter, aber zum Teil nicht als vereinbart erwiesener Leistungsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 700/77
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 5 Ob 700/77
  • 5 Ob 678/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 5 Ob 678/78
    Veröff: MietSlg 30741
  • 7 Ob 812/79
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 812/79
    Auch; Beisatz: Eine solche Überklagung hat nicht die gänzliche Klageabweisung zur Folge, wenn das unbegründete Mehrbegehren einen bloß unwesentlichen, abtrennbaren Vertragsteil betrifft. (T1)
  • 3 Ob 583/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 583/80
    Vgl auch
  • 1 Ob 7/82
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 7/82
    Vgl
  • 1 Ob 13/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 1 Ob 13/85
    Ähnlich
  • 2 Ob 634/86
    Entscheidungstext OGH 20.06.1987 2 Ob 634/86
    Vgl; Beisatz: Die Verurteilung zur bloßen Unterfertigung einer Aufsandungserklärung ist gegenüber dem Begehren auf Unterfertigung eines Notariatsaktes, in dem die Übertragung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnrechtes niedergelegt ist, ein aliud; so schon 3 Ob 627/77. (T2)
    Veröff: NZ 1988,101
  • 1 Ob 45/06h
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 45/06h
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 203/06p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 203/06p
    Vgl; Beisatz: Die Feststellung, jemand sei bereits Eigentümer eines Geschäftsanteiles, stellt gegenüber dem Begehren, ihm den betreffenden Anteil erst zu übertragen, ein Aliud oder, wenn man so will, eher ein Plus, jedenfalls aber kein Minus dar. (T3)
  • 9 Ob 61/14g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 Ob 61/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Der im vorgelegten Kaufvertrag enthaltene Anfechtungsverzicht wegen Irrtums war nicht von der Vereinbarung der Parteien umfasst. Diese Klausel ist zumindest potentiell nachteilig für die Beklagte, sodass sie insofern auch nicht zur Einwilligung verpflichtet werden kann. (T4)
    Beisatz: Da diese Abweichung zum Nachteil der Beklagten aber durch Streichung der vereinbarungswidrigen Bestimmung ausgeschaltet werden kann, ohne dass dadurch die Rechtsnatur des Vertrags geändert würde, führt dieser Umstand nicht zur Abweisung des gesamten Klagebegehrens. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011225

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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