Norm
ABGB §432Rechtssatz
Aus dem Abschluß eines gültigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft ergibt sich die durch § 1061 ABGB mittels Verweisung auf das Tauschrecht ( § 1047 ABGB ) definierte vertragstypische Hauptpflicht des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Liegenschaft zu verschaffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl die Verurteilung des Verkäufers entweder zur Unterfertigung einer den angeführten Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes entsprechenden Kaufvertragsurkunde oder zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0011232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018