Norm
AO §12Rechtssatz
Wird ein Beschluß über die Einstellung der Exekutionen und Löschung der Pfandrechte gem § 12 KO, § 12 AO unter einer Tagebuchzahl gefällt und zugestellt, handelt es sich bei diesem Beschluß um eine Entscheidung des Exekutionsverfahrens. Die gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes offenstehende Rechtsmittelfrist richtet sich daher nicht § 123 GBG, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002025Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00044_7800000_001