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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Telekom-Control-GmbH betreffend die Abwicklung des Zusammenschaltungsverkehrs durch die Beschwerdeführerin mangels Erschöpfung des InstanzenzugsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die Telekom-Control GmbH erließ am 24. Juni 1999 gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft einen auf §109 und §34 Abs3 TKG und §57 AVG gestützten Bescheid, mit dem sie anordnete, daß die beschwerdeführende Gesellschaft den Zusammenschaltungsverkehr mit im Bescheid genannten Telekommunikationsunternehmen nach Maßgabe bestimmter Regeln abzuwickeln habe.
In der Rechtsmittelbelehrung wies die Telekom-Control GmbH darauf hin, daß gegen diesen (Mandats-)Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung und auf ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen gerügt und die Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Zur Frage der Zulässigkeit führt die Beschwerde aus, daß die Bestimmung des Artikel 5a Abs3 der Richtlinie 97/51/EG die Bestimmungen des §57 Abs2 und Abs3 AVG über das Rechtsmittel der Vorstellung verdrängt und daher der Verfassungsgerichtshof zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde darf gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG nur dann erhoben werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft, wenn der Bescheid einer Verwaltungsbehörde überprüft und - soweit er rechtswidrig ist - (letztlich) geändert werden muß (vgl. zB VfSlg. 5207/1966, 6073/1969, 11.127/1986, 11.269/1987). Zur Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinn des Art144 B-VG muß auch vom Rechtsmittel der Vorstellung (§57 Abs2 AVG) Gebrauch gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 7616/1975, 12.534/1990).
Von dieser Ansicht abzugehen bietet auch der Hinweis auf die Bestimmung der Richtlinie keinen Anlass, da diese die Notwendigkeit der Erhebung eines (ausserordentlichen) Rechtsmittels bei der Behörde erster Instanz nicht ausschließt und dem allfälligen Bedürfnis, daß über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eine unabhängige Stelle entscheidet, mit dem hg. Beschluß B1225/99-9 vom 30. August 1999 der Sache nach Rechnung getragen wurde.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, Fernmelderecht, Mandatsverfahren, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1225.1999Dokumentnummer
JFT_09999772_99B01225_2_00