Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenSpruch
Dem in der Beschwerdesache der Mag. S E T-K, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S H, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. November 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. November 2007, Z ..., wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. September 2004 als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin - nach Darlegung ihrer Einkommenslage - aus, die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde im Hinblick auf die Höhe des geforderten Betrages von knapp € 19.000,-- auch bei Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO "einen unverhältnismäßigen Nachteil für [sie] nach sich ziehen, da [sie] in Anbetracht aller laufender Kosten auch diesfalls insbesondere Gefahr laufen würde, die Kreditraten für den Wohnungskredit nicht mehr zurückbezahlen zu können, was schlussendlich dann den Verlust der Wohnung zur Folge hätte." Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B67.2008Dokumentnummer
JFT_09919877_08B00067_00