Norm
EO §7 Abs2 AaRechtssatz
Die Grundsätze, welche für die Leistungsfrist gelten (§ 7 Abs 2 EO), kommen für Unterlassungs- bzw Duldungsgebote nicht in Frage, weil der Verpflichtete keine Leistung zu erbringen, sondern Handlungen zu unterlassen bzw Handlungen des betreibenden Gläubigers zu dulden hat. Der Exekutionstitel, mit welchem dem Verpflichteten ein Unterlassen oder ein Dulden geboten wird, hat daher statt der Bestimmung einer Leistungsfrist die Angabe des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022