RS OGH 1978/4/18 3Ob42/78 (3Ob43/78), 5Ob178/21v

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Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

EO §7 Abs2 Aa
EO §7 Abs2 C
EO §355 I
EO §355 III

Rechtssatz

Die Grundsätze, welche für die Leistungsfrist gelten (§ 7 Abs 2 EO), kommen für Unterlassungs- bzw Duldungsgebote nicht in Frage, weil der Verpflichtete keine Leistung zu erbringen, sondern Handlungen zu unterlassen bzw Handlungen des betreibenden Gläubigers zu dulden hat. Der Exekutionstitel, mit welchem dem Verpflichteten ein Unterlassen oder ein Dulden geboten wird, hat daher statt der Bestimmung einer Leistungsfrist die Angabe des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung zu enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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