RS OGH 1978/4/18 3Ob28/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1978
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Norm

EO §23
EO §54 Abs1
EO §325 Abs1

Rechtssatz

Es stellt keinen Inhaltsmangel dar, wenn die betreibende Partei nicht beantragt, an den Verpflichteten ein Verfügungsverbot nach §§ 325 Abs 1, 294 Abs 1 EO zu erlassen. Es ist Sache des Bewilligungsgerichtes, die für die Pfändung des Herausgabeanspruches gesetzlich gebotenen Anordungen im Bewilligungsbeschluß zu treffen, wozu auch die Erlassung eines solchen Verfügungsverbotes gehört.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 28/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000663

Dokumentnummer

JJR_19780418_OGH0002_0030OB00028_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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