Norm
EO §23Rechtssatz
Es stellt keinen Inhaltsmangel dar, wenn die betreibende Partei nicht beantragt, an den Verpflichteten ein Verfügungsverbot nach §§ 325 Abs 1, 294 Abs 1 EO zu erlassen. Es ist Sache des Bewilligungsgerichtes, die für die Pfändung des Herausgabeanspruches gesetzlich gebotenen Anordungen im Bewilligungsbeschluß zu treffen, wozu auch die Erlassung eines solchen Verfügungsverbotes gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000663Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00028_7800000_002