Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Ist die schriftliche Fassung eines Vertrages der Gegenseite nur als Wissenserklärung ( Bestätigung des bereits vereinbarten Vertrages ) und nicht als Willenserklärung ( Antrag auf Vertragsänderung ) erkennbar, so kann in der Gegenzeichnung nicht ein Einverständnis mit einer Vertragsänderung erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019