Norm
StGB §70Rechtssatz
Nicht nur dem absoluten Wert der im Einzelfall schon erbeuteten Beträge, sondern auch den zukünftig erwarteten und deren Relation zum sonstigen Tätereinkommen (hier: bloße Lehrlingsentschädigung) kommt im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092561Dokumentnummer
JJR_19780419_OGH0002_0100OS00022_7800000_001