Norm
HGB §126 Abs1Rechtssatz
Der Dritte, an dessen Sorgfaltspflicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat, also das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will, und ihn deshalb eine Prüfungspflicht in dieser Richtung nur trifft, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022