Norm
ASVG §332 BRechtssatz
Der Rechtsübergang setzt lediglich voraus, dass der Versicherungsfall eintritt, auf Grund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann. Dabei ist es unerheblich, ob und wann die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers festgestellt wird und wann der Versicherte einen dahin gehenden Antrag stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0085326Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011