RS OGH 1978/4/20 6Ob789/77 (6Ob790/77 -6Ob798/77), 6Ob579/83, 8ObA98/00w, 2Ob308/02m, 7Ob272/02d, 16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1978
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Norm

ABGB §26
ABGB §916
ABGB §1313a IIa
ABGB §1315 I
AktG §15

Rechtssatz

Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne (Vereinbarkeit mit der österreichischen Rechtslage nicht untersucht).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 789/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 6 Ob 789/77
  • 6 Ob 579/83
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 579/83
    Veröff: SZ 56/101 = RdW 1983,43 = GesRZ 1983,156
  • 8 ObA 98/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 98/00w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Durchgriffshaftung im (faktischen) Konzern. (T1); Veröff: SZ 74/65
  • 2 Ob 308/02m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 308/02m
    Vgl auch; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. (T2)
  • 7 Ob 272/02d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 272/02d
    Auch; nur T2
  • 16 Ok 20/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
    Vgl auch
  • 1 Ob 240/03f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 240/03f
    Beisatz: Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseite geschoben, also gleichsam hinwegfingiert wird. (T3)
  • 3 Ob 75/06k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k
    nur T2
  • 9 ObA 125/08k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 125/08k
    Auch; nur T2; nur: Der Grundgedanke des Begriffes der "Durchgriffshaftung" liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen dürfe, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Unter gewissen Umständen, die im Übrigen nicht einheitlich beurteilt werden, sei es im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich und erlaubt, auf die "hinter" der juristischen Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Erfüllung der Verbindlichkeiten heranzuziehen, die die juristische Person nicht erfüllen könne. (T4)
    Beisatz: Der selbständige Haftungsgrund der Durchgriffshaftung tritt neben die Haftung der Gesellschaft, der Haftungsgrund beruht sohin nicht schon allein auf der Verletzung von Pflichten aus dem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag. (T5)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Durchgriffshaftung bei einer hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares. (T6)
    Beisatz: Die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform hier: nach englischem Recht registrierte Private Company Limited by Shares kann noch kein Rechtsmissbrauch sein. Es müsste zur Wahl einer bestimmten Rechtsform noch ein besonderer Missbrauchsvorsatz dazutreten. (T7)
  • 8 Ob 104/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 104/11v
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/136
  • 6 Ob 113/17m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 113/17m
    Vgl; Beisatz: Ein umgekehrter Durchgriff, also eine Haftung der Gesellschaft für Schulden des Gesellschafters, ist nicht möglich. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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