RS OGH 1978/4/20 7Ob559/78 (7Ob560/78), 7Ob602/79, 8Ob20/86, 2Ob524/95, 1Ob73/03x, 8Ob163/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1978
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Norm

ZPO §182
ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Ist ein Urteilsbegehren nicht eindeutig, so ist es auch im Anwaltsprozeß nicht Sache des Richters, die für den Kläger ungünstige Auslegung zu wählen. Vielmehr hat er vorerst eine Verbesserung anzuregen und darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 559/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 559/78
    Veröff: RZ 1978/96 S 197
  • 7 Ob 602/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 602/79
    Beisatz: Richterliche Anleitung des Klägers zu Ergänzungen eines deutlichen Klagebegehrens wäre jedoch Parteilichkeit zum Nachteil des Beklagten. (T1)
  • 8 Ob 20/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 8 Ob 20/86
    Auch
  • 2 Ob 524/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 524/95
    Beis wie T1
  • 1 Ob 73/03x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 73/03x
    Auch; Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssgen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
    Vgl; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleitungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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