Norm
ZPO §182Rechtssatz
Ist ein Urteilsbegehren nicht eindeutig, so ist es auch im Anwaltsprozeß nicht Sache des Richters, die für den Kläger ungünstige Auslegung zu wählen. Vielmehr hat er vorerst eine Verbesserung anzuregen und darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011