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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11994N138 EU-Beitrittsvertrag Akte Art138;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/17/0120 E 20. März 2003 2000/17/0106 E 20. März 2003 2002/17/0059 E 20. März 2003 2001/17/0124 E 20. März 2003 2000/17/0175 E 20. März 2003 2001/17/0060 E 28. April 2003 2002/17/0055 E 28. April 2003 2001/17/0201 E 28. April 2003 2000/17/0085 E 21. Mai 2003 Besprechung in:AnwBl 10/2003, S 561-564;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der HH GmbH in X, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. März 2000, Zl. 17.450/26-I A 7/2000, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen im Zeitraum Juni bis September 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in X einen Schlachtbetrieb. Für die vorgenommenen Schlachtungen von Schweinen einerseits und von Rindern und Kälbern andererseits wurden ihr mit zwei Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 22. November 1999 für die Beitragsmonate Juli und September 1999 bzw. Juni bis September 1999 Agrarmarketingbeiträge vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 289 BAO iVm den §§ 21a bis 21i des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376 idF BGBl. Nr. 420/1996, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Berufung betreffend den Vorrang des Gemeinschaftsrechtes und den Beihilfencharakter der Agrarmarketingbeiträge aus, der Beschwerdeführerin sei im Berufungsverfahren mitgeteilt worden, dass das System der Agrarmarketingmaßnahmen der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht worden sei und diese dagegen keinen Einwand erhoben habe. Damit sei klargestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass sie hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Agrarmarketingbeitrages in ihrer Berufung keine besonderen Ausführungen erstattet habe. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf diesen Vorhalt habe diese ihre Ansicht von der Unvereinbarkeit des Systems der Agrarmarketingbeiträge mit dem Gemeinschaftsrecht wiederholt. Die Beschwerdeführerin habe in dem Schreiben die Behauptung aufgestellt, dass die durch den Agrarmarketingbeitrag eingehobenen Beiträge ausschließlich für das AMA-Gütesiegelprogramm verwendet würden. Sie habe überdies eine Notifizierung des Agrarmarktsystems bezweifelt. Nach Wiedergabe der wesentlichen Rechtsgrundlagen im AMA-Gesetz 1992 führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Verfassungswidrigkeit des AMA-Gesetzes nicht nachvollzogen werden könne. Davon abgesehen, habe die belangte Behörde das in Geltung stehende AMA-Gesetz 1992 anzuwenden. Soweit die Beschwerdeführerin die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Verwendung des eingehobenen Agrarmarketingbeitrages durch die Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H. vorbringe, sei - abgesehen davon, dass eine derartige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht erkannt werden könne - darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Erhebung der Agrarmarketingbeiträge gemäß dem zweiten Abschnitt des AMA-Gesetzes 1992 sei. Die von der Beschwerdeführerin angeschnittenen Bereiche bezögen sich aber auf die Verwendung der eingehobenen Mittel. Da jedoch über die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge in dem mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nicht abgesprochen worden sei, sei darauf nicht näher einzugehen. Hinsichtlich der Beitragsgrundlage habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, sodass die Berufung daher abzuweisen gewesen sei.
In gleicher Weise sei der Antrag auf Beischaffung der Tätigkeits- und Jahresberichte der Agrarmarkt Austria abzuweisen gewesen, weil diese weder für die Sachverhaltserhebung noch für die rechtliche Wertung wesentliche Änderungen erwarten hätten lassen. Soweit die Bekanntgabe der Aktenzahl, mit der das Agrarmarketingbeitragssystem der Kommission mitgeteilt worden sei, beantragt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse eine periodische Berichtspflicht vorgesehen sei. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft habe gemäß Punkt 5.1.3. der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse (87/C 302/06) der Kommission in Zweijahresabständen einen Bericht zu übermitteln. Dieser Berichtspflicht sei das Bundesministerium zuletzt mit GZ. 61.010/01-VIA1/2000 nachgekommen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung im Recht auf vorrangige Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin werde zur Finanzierung einer dem Gemeinschaftsrecht widersprechenden Werbekampagne herangezogen, deren Nutzen bestimmten Mitbewerbern und einzelnen Handelsbetrieben zugute komme, die mit den Abnehmern der Beschwerdeführerin in direktem Konkurrenzverhältnis stünden. Die Beschwerdeführerin müsse als Lieferantin Werbebeiträge zahlen, deren Verwendung nur ihren eigenen Mitbewerbern und den Mitbewerbern ihrer Kunden Vorteile bringe. Damit lägen mehrfach Verstöße gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht vor. Außerdem widersprächen die Werbekampagnen dem Verbot des Art. 28 EG und der einschlägigen Entscheidungspraxis von Kommission und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH).
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 11. April 2001 repliziert und einen weiteren Schriftsatz unter dem Datum 16. Mai 2002 eingebracht.
Im Hinblick auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage des Beihilfencharakters der in Rede stehenden Maßnahmen bzw. den in der Beschwerde angesprochenen Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzende Unterlagen betreffend die von der belangten Behörde genannten Notifizierungen eingeholt.
Vorgelegt wurden weiters von der belangten Behörde Unterlagen betreffend das Gütezeichen der Agrarmarkt Austria.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Innerstaatliche Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376, in der für die hier maßgebenden Bemessungszeiträume Juni bis September 1999 geltenden Fassung BGBl. Nr. 664/1994, 298/1995 und 420/1996, lauten:
"2. Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings
Beitragszweck
§ 21 a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3.
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4.
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen, zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
Beitragsgegenstand
§ 21 c. (1) Bei
...
3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,
...
(2) Auf eingeführte Waren mit Ursprung im Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom Beitragsschuldner der Ursprung im Ausland nachgewiesen wird.
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
(1a) Für das Kalenderjahr 1996 sind die Beitragssätze für die in Abs. 2 Z 9 bis 16 genannten Erzeugnisse abweichend von Abs. 1 durch die AMA bis 31. August 1996 festzusetzen.
(2) Der Höchstbeitrag beträgt für
Schilling je Bezugseinheit
1. Milch ....................................................
75 S je t übernommene Milch
2. ...
3. Rinder, zum Schlachten bestimmt .......
150 S je Stück geschlachtetem Rind
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt .......
30 S je Stück geschlachtetem Kalb
5. Schweine, zum Schlachten bestimmt ...
30 S je Stück geschlachtetem Schwein
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
1. für Milch ...
...
3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
...
Beitragserhebung
§ 21i. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts ist eine Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.
Finanzierung
§ 21j. (1) Der Beitrag ist eine Einnahme der AMA. Die AMA hat aus dem Beitragsaufkommen die Kosten, die ihr durch die Beitragserhebung erwachsen, sowie die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings zu bedecken.
(2) Das restliche Beitragsaufkommen und allfällige Zinsen sind durch die AMA für die in § 21a genannten Zwecke zu verwenden.
(3) Die restlichen Einnahmen aus dem Beitragsaufkommen bei Wein sind der österreichischen Weinmarketingservice GesmbH als Finanzierungsanteil des Bundes zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Einnahmen bei der Österreichischen Weinmarketingservice GesmbH nicht zur Durchführung von Marketingmaßnahmen im Weinbereich verwendet werden oder werden können, gilt Abs. 2."
Der Abschnitt über die "Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings" wurde erstmals mit der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 in das AMA-Gesetz 1992 eingefügt und trat am 1. November 1994 in Kraft.
2.1. Die gemeinschaftsrechtliche Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft einerseits die Frage der Vereinbarkeit von staatlichen Werbemaßnahmen (bzw. der durch Pflichtbeiträge finanzierten Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H) für landwirtschaftliche Produkte mit Art. 28 EG (insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der österreichischen Regelungen über das AMA-Gütesiegel mit dem Gemeinschaftsrecht), andererseits die Frage, ob auf Grund der Regelung betreffend die Agrarmarketingbeiträge nach dem AMA-Gesetz 1992 (bzw. allenfalls auf Grund der Praxis bei der Verwendung der Agrarmarketingbeiträge) eine (unzulässige, insbesondere auch nicht notifizierte) staatliche Beihilfe nach Gemeinschaftsrecht vorliege.
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin den Beihilfencharakter darauf stützt, dass durch die (ihrer Ansicht nach: ausschließliche bzw. überwiegende) Werbung für Gütesiegelfleisch die Agrarmarketingbeiträge nur bestimmten Betrieben zugute kämen, hängen die beiden Aspekte inhaltlich zusammen.
Dennoch sind die beiden Fragen, nämlich ob das Beihilfenrecht der Gemeinschaft zur Anwendung kommt bzw. welche Folgerungen sich aus diesem im Beschwerdefall ergeben und ob die Rechtsgrundlagen für das AMA-Gütesiegel gegen Art. 28 EG verstoßen, voneinander zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist aber in beiden Zusammenhängen die Verwendung der durch die Einhebung der Agrarmarketingbeiträge eingenommenen Mittel entscheidend für die Frage der Vereinbarkeit der Regelung bzw. der Einhebung der Beiträge mit Gemeinschaftsrecht (vgl. zu den Folgen der Verwendung einer Abgabe oder eines öffentlich-rechtlichen Pflichtbeitrages für einen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Zweck das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Rdnr. 42; aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass die Verwendung des Ertrages von Abgaben oder Pflichtbeiträgen nach Auffassung des EuGH sehr wohl die Zulässigkeit ihrer Einhebung tangieren kann).
3.0. Zum Beschwerdevorbringen, dass eine staatliche Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts vorliege:
3.1. Die belangte Behörde ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Beihilfencharakter der Agrarmarketingbeiträge (schon im Verwaltungsverfahren) mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass das System der Agrarmarketingbeiträge der Europäischen Kommission notifiziert worden sei. Im angefochtenen Bescheid wird diese Feststellung bei der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wiederholt. Nähere Angaben über diese Notifikation enthält der angefochtene Bescheid nicht. Wie sich aus den über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen und aus den diesbezüglichen Hinweisen im angefochtenen Bescheid ergibt, ging die belangte Behörde dabei offenbar davon aus, dass die Notifikation der Förderungsmaßnahmen auf Grund der Rahmenrichtlinie der Kommission für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht im Anhang II des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse (87/C 302/06) eine Notifikation im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts darstelle. Eine Notifikation als Beihilfe gemäß Art. 87 EG wurde nicht dargetan.
3.2. Gemeinschaftsrecht:
3.2.1. Der rechtliche Rahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft stellt sich - soweit er für den vorliegenden beihilfenrechtlichen Zusammenhang von Bedeutung ist - wie folgt dar:
In Art. 33 EG werden die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik umschrieben.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 EG wird zur Erreichung der Ziele des Artikels 33 eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.
Nach Art. 36 Abs. 1 EG findet das Kapitel (des Vertrages) über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 33 im Rahmen des Artikels 37 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt. Auf der Grundlage dieses Artikels hat der Rat die Regeln der Art. 87 bis 89 betreffend staatliche Beihilfen in weiten Bereichen der Gemeinsamen Agrarpolitik, so auch für die gemeinsame Marktordnung für Rindfleisch, für anwendbar erklärt.
Gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, ABl 1962 Nr. 30/993 (Verordnung (EWG) Nr. 26/1962), waren (zunächst) Art. 88 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz EG auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der im Anhang II des Vertrags angeführten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden. Die auf Art. 36 und 37 EG gestützten gemeinsamen Marktordnungen haben (sodann) den Anwendungsbereich der Regeln über staatliche Beihilfen auf die Gesamtheit der Vorschriften der Art. 87 bis 89 EG ausgedehnt: Für Rindfleisch Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (zuvor Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 865/68); für Schweinefleisch Art. 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch. Die Anwendung der Vorschriften über Beihilfen wird jeweils "vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen" der jeweiligen Verordnung angeordnet. Daraus ergibt sich jedoch keine Änderung der "Natur und Tragweite jener Bestimmungen" (Urteil des EuGH vom 22. März 1977, Rs 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 595, Rdnr. 13), sondern es werden durch diese Wendung lediglich diejenigen Bestimmungen der betreffenden Marktordnung für vorrangig erklärt, die die Gewährung bestimmter staatlicher Beihilfen ausdrücklich genehmigen oder aber ausdrückliche oder implizite Verbote der Gewährung bestimmter staatlicher Beihilfen enthalten (Hix, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000, Rdnr. 10 zu Art. 36 EG).
Für die Agrarstrukturpolitik ist schließlich auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/99 zu verweisen, deren Art. 51 festlegt, dass für Beihilfen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes die Art. 87 bis 89 des Vertrages gelten.
Festzuhalten ist weiters, dass die Ausnahmeregelungen für "Deminimis-Beihilfen", wie sie nunmehr in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG auf "De-minimis-Beihilfen" vorgesehen sind, für den Bereich der Landwirtschaft nicht gelten (vgl. den dritten Erwägungsgrund der genannten Verordnung, wonach die Gefahr bestehe, dass auf den dort genannten Sektoren, also auch auf dem Gebiet der Landwirtschaft, "selbst kleine Beihilfenbeträge die Tatbestandselemente des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag" erfüllten).
3.2.2. Im Zusammenhang mit den gemeinsamen Marktordnungen für Rindfleisch und Schweinefleisch sind ferner insbesondere die Mitteilung der Kommission betreffend die staatliche Förderung des Absatzes von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ABl. C 272 vom 28. 10. 1986, sowie die Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrages genannte Erzeugnisse (ABl. C 302 vom 12. 11. 1987), die nähere Regelungen über die Vereinbarkeit von Förderungsaktionen der Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht enthalten, einschlägig. Dieser Rahmenregelung ist jedoch nichts zu entnehmen, was eine Einschränkung der Vorschriften über die Beihilfen bedeuten könnte. Es bleibt somit auch für die gemeinsamen Marktordnungen für Rindfleisch und Schweinefleisch bei der vom EuGH in der bereits erwähnten Rechtssache Steinike und Weinlig für die gemeinsame Marktordnung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse getroffenen Feststellung, dass sich aus dem genannten Vorbehalt keine Änderung der Natur und Tragweite der Regelungen der Art. 87 bis 89 EG ergebe.
In diesem Sinne führt etwa Hix in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 35, Rz 8, aus, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbrauchsförderung grundsätzlich zulässig seien, "soweit sie sich im Rahmen des Vertrags (insbesondere der Vorschriften betreffend den freien Warenverkehr und das Beihilfenrecht), der allgemeinen Rechtsgrundsätze und der spezifischen Beschränkungen der betreffenden Marktordnung" hielten (vgl. zur kumulativen Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenrechts, der genannten Mitteilung aus dem Jahr 1986 und der Rahmenregelung beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über eine Maßnahme, die die Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse Mecklenburg-Vorpommerns durchführen will, ABl. L Nr. 037/2000, insbesondere Rdnr. 10, 17, 21 ff).
3.2.3. Gemäß Art. 87 Abs. 1 EG sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Art. 87 Abs. 2 und 3 EG zählen zunächst drei Arten von Beihilfen auf, die von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot nicht erfasst werden, nennen sodann drei weitere Arten von Beihilfen, die unter bestimmten Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, und ermächtigen schließlich den Rat, für sonstige Arten von Beihilfen zu bestimmen, dass sie gleichfalls von dem genannten Verbot ausgenommen sind.
Gemäß Art. 88 Abs. 3 EG wird die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.
Gemäß Art. 88 Abs. 3 EG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des EuGH besteht nun hinsichtlich notifizierter Beihilfen, aber auch hinsichtlich nicht notifizierter, als Beihilfen zu qualifizierender Maßnahmen (vgl. näher unten Punkt 3.4.), Beihilfen eine Sperrwirkung, das sogenannte "Durchführungsverbot" (vgl. z.B. Bär-Bouyssiere, Rdnr. 63 zu Art. 88 EG in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar, sowie die Urteile des EuGH vom 11. Dezember 1973, Rs 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, vom 21. November 1991, Rs C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, und vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547). Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die nationalen Gerichte die unmittelbare Wirkung des in Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG ausgesprochenen Verbotes der Durchführung von beabsichtigten Beihilfemaßnahmen zu beachten haben. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in diesem Artikel enthaltenen Durchführungsverbotes jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist, oder die im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase oder, falls die Kommission ein förmliches Verfahren einleitet, vor Erlass der abschließenden Entscheidung durchgeführt wird (Urteil vom 11. Juli 1996, Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-03547, Rdnr. 39). Der EuGH hat auch ausgesprochen, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die Konsequenzen aus einer Verletzung des Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG ziehen, sich nicht zu der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem gemeinsamen Markt äußern können ("cannot", "ne penvent pas"), da für die Beurteilung dieser Frage die Kommission unter der Kontrolle des Gerichtshofes ausschließlich zuständig ist (Urteil SFEI, a.a.O., Rdnr. 42).
3.2.4. Der in Art. 87 Abs. 1 EG enthaltene Begriff der Beihilfe erfasst sämtliche staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die staatliche Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilfenregelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. März 1977, Rs 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 595, Rdnr. 21, und Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 72 f).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch eine parafiskalische Abgabe je nach der Verwendung ihres Aufkommens eine Beihilfe sein (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. März 1992, Rs C-78/90 ua, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I- 01847, Rdnr. 35, und Bär-Bouyssiere in Schwarze, EU-Kommentar, Rdnr. 33 zu Art. 87 EG). Auch die Förderung von Tätigkeiten zu Gunsten eines bestimmten Sektors mittels einer vom Sektor selbst entrichteten zweckgebundenen Abgabe kann eine als Beihilfe zu qualifizierende Maßnahme darstellen (Rawlinson in Lenz, EGV-Kommentar2, Art. 87, Rdnr. 19, und Bär-Bouyssiere in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 87, Rdnr. 27).
3.2.5. Wesentliches Element des Beihilfenbegriffs ist ferner die freiwillige Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils jedweder Art an ein Unternehmen. Der Beihilfenbegriff ist aber insoweit weit zu verstehen, als nicht nur positive Leistungen an Begünstigte, wie Geld- oder Sachleistungen, erfasst sind, sondern auch Befreiungen von Leistungen, die der Begünstigte normalerweise zu erbringen hätte, oder - wie die Urteile des EuGH vom 11. November 1987, Französische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4393, und vom 11. März 1992, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. 1992, I-1847, zeigen - auch die ungleiche Verwendung von parafiskalischen Abgaben (Beiträgen), durch welche einzelnen Beitragszahlern ein höherer Nutzen zukommt als anderen.
3.2.6. Mit den zuletzt angeführten Rechtsprechungsbeispielen ist zugleich auch das weitere Begriffsmerkmal der Selektivität der Beihilfe angesprochen. Darauf wird unten unter Punkt 3.3.2. eingegangen.
3.2.7. Österreich ist der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 beigetreten. Titel VI der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (Beitrittsakte), Abschnitt B des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, regelt den Bereich der Landwirtschaft. Dabei sind einerseits spezielle Vorschriften betreffend die Genehmigung bestimmter Übergangsbeihilfen bzw. die Beibehaltung bestimmter Beihilfen vorgesehen (vgl. dazu auch die Anhänge XIII und XIV zur Beitrittsakte, die die Listen nach Art. 138 und Art. 140 der Beitrittsakte enthalten, wobei auch für Österreich bestimmte Beihilfen aufgezählt sind; das System der Agrarmarketingbeiträge ist dadurch nicht erfasst). Art. 143 und 144 der Beitrittsakte enthalten sodann folgende Vorschriften für Beihilfen auf dem Gebiet der Landwirtschaft:
"Artikel 143
(1) Die Beihilfen nach den Artikeln 138 bis 142 sowie jede andere einzelstaatliche Beihilfe, die im Rahmen dieser Akte der Genehmigung durch die Kommission bedarf, werden der Kommission notifiziert. Sie dürfen nicht vor Erteilung der Genehmigung gewährt werden.
Haben die neuen Mitgliedstaaten bestehende oder beabsichtigte Beihilfemaßnahmen bereits vor dem Beitritt mitgeteilt, so gelten diese als am Tag des Beitritts notifiziert.
...
Artikel 144
In bezug auf Beihilfen nach den Artikeln 92 und 93 (nunmehr Art. 87 und 88) des EG-Vertrags
a) gelten von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt angewandten Beihilfen nur diejenigen als "bestehende" Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags, die der Kommission bis zum 30. April 1995 mitgeteilt werden;
b) gelten bestehende Beihilfen und Vorhaben zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, die der Kommission vor dem Beitritt mitgeteilt werden, als am Tag des Beitritts notifiziert."
3.2.8. Das in Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG verankerte (allgemeine) Durchführungsverbot vor der Erteilung der Genehmigung durch die Kommission wurde somit für den Bereich der Beihilfen auf dem Gebiet der Landwirtschaft in der Beitrittsakte auch gesondert festgeschrieben.
Durch die ausdrückliche Regelung in Art. 144 der Beitrittsakte, welche Beihilfen als "bestehende" Beihilfen gelten, wird klargestellt, dass im Übrigen die Vorschriften über die Beihilfen (die an der Unterscheidung zwischen bestehenden und neu eingeführten Beihilfen anknüpfen) gelten sollen.
Art. 87 und 88 EG gelten daher grundsätzlich auch für Beihilfen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Produktion in Österreich.
3.3. Beurteilung der Agrarmarketingbeiträge im Lichte des Gemeinschaftsrechts:
3.3.1. Wie sich aus den oben (unter Punkt 1.) wiedergegebenen Vorschriften des AMA-Gesetzes 1992 ergibt, sind die Agrarmarketingbeiträge von der AMA einzuheben und für die in § 21j AMA-Gesetz 1992, welcher auf § 21a AMA-Gesetz 1992 verweist, genannten Zwecke zu verwenden. Abgesehen von den Kosten der Beitragserhebung und den Kosten im Zusammenhang mit der Förderung des Agrarmarketings sind die eingehobenen Beträge demnach insbesondere für die in § 21a AMA-Gesetz 1992 genannten Zwecke zu verwenden. Diese Zwecke sind die Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland, die Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse, die Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung, ferner die Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften und schließlich die Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen.
3.3.2. Wie in der Darstellung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen auf dem Gebiet des Beihilfenrechts bereits erwähnt wurde (vgl. insbesondere Punkt 3.2.4.), können staatliche Maßnahmen oder Maßnahmen eigens dafür eingerichteter Rechtsträger (wie der AMA als juristischer Person des öffentlichen Rechts auf Grund des § 2 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992) auch dann als Beihilfen zu qualifizieren sein, wenn die Mittel für die Tätigkeit von den Unternehmen des betroffenen Sektors aufgebracht werden. Der EuGH geht insbesondere davon aus, dass die Verwendung der Mittel, nämlich eine solche Verwendung der Mittel, die die Vorteile einseitig bestimmten Unternehmen zu Gute kommen lässt, eine Maßnahme zu einer Beihilfe machen kann (Urteil vom 11. März 1992, Rs C-78/90 ua, Compagnie Commerciale de l'ouest, Slg. I-01847, Rdnr. 35). Es ist dabei auch unerheblich, dass die konkrete Durchführung der Werbemaßnahmen durch die Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H, also einen Rechtsträger des Privatrechts erfolgt, soferne die für die Werbemaßnahmen verwendeten Mittel der Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H von der AMA aus den auf Grund des AMA-Gesetzes 1992 eingehobenen Agrarmarketingbeiträgen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall ist das Erfordernis, dass die Mittel staatlicherseits zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls erfüllt (vgl. auch Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 72 f). Dieser Beurteilung steht auch das Urteil des EuGH vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG, nicht entgegen, in dem der EuGH eine enge Auslegung des Beihilfenbegriffs insoweit zu Grunde gelegt hat, als er die sich aus dem dort zu beurteilenden (deutschen) Stromeinspeisungsgesetz ergebenden Vor- und Nachteile für einzelne Betriebe mangels Vorliegens einer - wenn auch nur mittelbaren - Belastung eines öffentlichen Haushalts nicht als Beihilfe qualifizierte (vgl. insbesondere Rdnr. 58 und 59 des genannten Urteils), weil es im vorliegenden Beschwerdefall um die Verwendung des Ertrages eines gesetzlich vorgesehenen, öffentlich-rechtlichen Beitrages geht. Es liegt daher die Verwendung von Mitteln aus einer parafiskalischen Abgabe vor, wie sie vom EuGH etwa im Falle von Fonds, die derartige auf der Grundlage einer staatlichen Regelung erhobene Beiträge verwenden konnten, als Fall der Verwendung "staatlicher Mittel" qualifiziert wurde (vgl. Koenig/Kühling/Ritter, EG-Beihilfenrecht, 72).
Zur Zurechnung einer durch eine Gesellschaft privaten Rechts durchgeführten Werbetätigkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse als eine staatliche Maßnahme im Sinne des Art. 28 EG, insofern die hiefür zur Verfügung gestellten Mittel aus Pflichtbeiträgen aus dem Kreis der Unternehmer der betreffenden Wirtschaftszweige stammen, ist auf das Urteil des EuGH vom 5. November 2002, Rs C- 325/00, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen, in dem der EuGH unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, zum Ergebnis kam, dass die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH (CMA) ungeachtet des Umstandes, dass sie privatrechtlich organisiert sei, die Grundregeln des Vertrages über den freien Warenverkehr zu beachten habe, wenn sie eine allen Betrieben der betreffenden Wirtschaftszweige zugängliche Regelung einführe, die sich wie eine staatliche Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken könne (Rdnr. 18).
Insofern ist das bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin erheblich, dass im Hinblick auf die behauptete ausschließliche oder überwiegende Werbung für "Gütesiegel-Fleisch" eine unzulässige Beihilfe nach Gemeinschaftsrecht vorgelegen sei. Nach einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 1999 erklärte sich diese im Verwaltungsverfahren "bereit", Agrarmarketingbeiträge (nur) für jene Tiere zu leisten, die im Rahmen des Gütesiegelprogrammes vermarktet würden. Je nach tatsächlicher Verwendung der Mittel könnten - die gesetzlichen Grundlagen für die Einhebung können jedenfalls gemeinschaftsrechtskonform interpretiert werden - die Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen eine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen. Insofern trifft die Annahme der belangten Behörde nicht zu, dass im vorliegenden Abgabenverfahren ausschließlich die Einhebung der Beiträge in Rede stehe (also die Frage der Mittelverwendung nicht Gegenstand des Verfahrens sei).
Im Hinblick darauf, dass die §§ 21a bis 21l des AMA-Gesetzes 1992 idF der Novelle BGBl. Nr. 664/1994 am 1. November 1994 in Kraft getreten sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich - selbst wenn vom Vorliegen einer Beihilfe auszugehen wäre - um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Art. 144 der Beitrittsakte handelt. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch diesbezüglich keine Feststellungen (sondern nur die in der Sachverhaltsdarstellung und oben unter Punkt 3.1. wiedergegebenen, unbestimmten Hinweise auf eine Notifikation, die aber, wie aus dem Zusammenhang erschließbar erscheint, eine solche nach dem im Art. 144 der Beitrittsakte festgesetzten Notifikationstermin vom 30. April 1995 wäre).
3.4. Die Sperrwirkung des Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG und die Frage des Beihilfencharakters der Agrarmarketingbeiträge:
3.4.1. Allgemeines
Der EuGH hat im Fall Steinike ausgeführt, ein nationales Gericht könne Veranlassung haben, den in Art. 92 EGV enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 EGV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteil des EuGH vom 22. März 1977, Rs 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 595, Rdnr. 13).
In der Rechtssache Deufil führte der EuGH aus, dass der Mitgliedstaat im damaligen Fall die Maßnahmen hätte melden müssen, "da es sich um eine Beihilfe im Sinne des Art. 92 Abs. 1 EGV handelte" (Urteil des EuGH vom 24. Februar 1987, Rs 310/85, Slg. 901, Deufil GmbH und Co KG, Rdnr. 24). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 bezieht sich das Durchführungsverbot auf anmeldungspflichtige Beihilfen, wobei nach der Definition des Art. 1 lit. a mit dem Ausdruck "Beihilfen" alle Maßnahmen bezeichnet werden, die die Voraussetzungen des Art. 92 Abs. 1 EGV erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine Partei des Verwaltungsverfahrens die Vereinbarkeit der nationalen Rechtslage mit (unmittelbar anwendbarem) Gemeinschaftsrecht bestreite, es Sache der Behörde sei, den für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die innerstaatliche Regelung unverändert angewendet werden könne, erforderlichen Sachverhalt festzustellen und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501 bis 0503, oder vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0200).
Vergleichbares gilt in einem Fall, in dem sich die Partei des Verfahrens auf das Vorliegen einer unzulässigen Beihilfe beruft, so dass bei Zutreffen der Behauptungen der Partei das Durchführungsverbot nach Art. 88 Abs. 3 EG bzw. Art. 143 der Beitrittsakte eingriffe. Eine Überprüfung des Verwaltungsakts auf seine Rechtmäßigkeit ist in einem solchen Fall nur auf Grund ausreichender Feststellungen darüber, dass die Verwendung der Mittel, die durch die in Rede stehenden Pflichtbeiträge aufgebracht werden, derart erfolgt, dass keine Beihilfe vorliegt. Das gemeinschaftsrechtliche Gebot, gegebenenfalls den Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten, verpflichtet nicht nur die nationalen Gerichte, sondern auch die Verwaltungsbehörden. Auch die Verwaltungsbehörde ist nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, eine innerstaatliche Rechtsvorschrift gegebenenfalls nicht anzuwenden, wenn sie nach den vom EuGH entwickelten Grundsätzen als von der unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Vorschrift verdrängt anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501 bis 0503, mit Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 22.6.1989, Rs. 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Rdnr. 28 bis 33, und vom 29.4.1999, Rs. C-224/97, Ciola). Was der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, Zl. 98/17/0026, zur allfälligen unmittelbaren Anwendung einer (nicht korrekt umgesetzten) Richtlinie - unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 9. September 1998 in der Rechtssache Tögel, C-76/97, Slg. 1998, I-5357, Rdnr. 26, bzw. ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache Costanzo, Rs 103/88, Slg. 1989, 1839, sowie auf Jarass, Grundfragen der innerstaatlichen Bedeutung des EG-Rechts, 1994, 71ff, und Raschauer, Von der Verwaltungsverträglichkeit der Rechtsdogmatik, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 800, FS-Leisner, 1999, 897, hier: 903 - ausgeführt hat, gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang der Beachtung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Beihilfenrechts.
3.4.2. Folgerungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Agrarmarketingbeiträge:
3.4.2.1. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen ist somit vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere zu beurteilen, ob eine Anmeldepflicht der Maßnahme gegeben war. In diesem Zusammenhang ist eine Reihe von Sachverhaltselementen wesentlich, zu denen im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen getroffen wurden.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass sie ihrer Berichtspflicht nach der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, 87/C 302/06, nachgekommen sei. Feststellungen darüber, ob die vorliegende Maßnahme etwa aus Anlass des EU-Beitritts der Kommission als bereits bestehend notifiziert wurde oder ob später eine Notifikation als Beihilfe erfolgte, gegebenenfalls wann dies der Fall war, hat die belangte Behörde - mit Ausnahme des eben erwähnten unsubstanziierten Hinweises - nicht getroffen.
Sofern eine solche Notifikation nicht erfolgt ist, wäre für die Beurteilung, ob überhaupt das Vorliegen einer anmeldungspflichtigen Maßnahme und die daraus folgende Sperrwirkung im Sinne des Art. 88 Abs. 3 dritter Satz EG hätte bejaht werden müssen, in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie die aus den Agrarmarketingbeiträgen eingenommenen Mittel verwendet wurden.
Hinsichtlich der Verwendung der durch die Beitragserhebung aufgebrachten Mittel hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Antrag auf Beischaffung der Tätigkeits- und Jahresberichte der "Agrarmarkt Austria" abzuweisen gewesen sei. Dies war jedoch insofern verfehlt, als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwendung, es liege eine nicht notifizierte Beihilfe vor, - sofern eine Notifikation tatsächlich unterblieben ist (was angesichts der Ausführungen der belangten Behörde zwar anzunehmen, aber im Hinblick auf die fehlenden ausdrücklichen Feststellungen in der Bescheidbegründung nicht gesichert ist) - nur durch die Feststellung entkräftet werden könnte, dass die aus den Agrarmarketingbeiträgen aufgebrachten Mittel grundsätzlich für generelle Marketingmaßnahmen und nicht überproportional für die Werbung für Gütesiegelfleisch verwendet wurden.
Die belangte Behörde hätte festzustellen gehabt, wie hoch das Beitragsaufkommen an Agrarmarketingbeiträgen für Schlachtungen von Rindern, Kälbern und Schweinen von Unternehmen, welche am Gütesiegel-Programm teilnahmen, und von Unternehmen, die nicht an diesem Programm teilnahmen, war. Ferner wäre festzustellen gewesen, in welchem Ausmaß die eingehenden Mittel für die Werbung für Gütesiegelfleisch einerseits und für Fleisch, welches nicht von Unternehmen stammte, die am Gütesiegel-Programm teilnahmen andererseits bzw. für die allgemeine Werbung über einen längeren Beobachtungszeitraum verwendet wurde, sodass diese Werte zueinander in Relation gesetzt werden können.
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Werbemaßnahmen nicht von der Agrarmarkt Austria selbst, sondern von der Agrarmarkt Austria Marketing GmbH gesetzt werden. Die übermittelte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung lässt die Verwendung der Mittel, die aus der Schlachtung von Rindern, Kälbern und Schweinen eingenommen wurden, für das Marketing von Fleisch nicht detailliert erkennen.
3.4.2.2. Damit leidet aber der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, weil auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde und der Ausführungen zur Begründung, weshalb die Beitragserhebung gemeinschaftsrechtlich zulässig sei, die Vereinbarkeit der Beitragserhebung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht beurteilt werden kann. Dieser Verfahrensmangel ist im Beschwerdefall auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
4.0. Bemerkungen zur Frage der Vereinbarkeit des AMA-Gütesiegelprogrammes mit Art. 28 EG:
4.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde zur Finanzierung von Werbekampagnen, die vornehmlich den am Gütesiegelprogramm teilnehmenden Unternehmen zu Gute kämen, herangezogen, nicht nur unter dem Aspekt des allfälligen Beihilfencharakters, sondern auch im Lichte der sonstigen Beschränkungen für Werbemaßnahmen für landwirtschaftliche Produkte relevant ist.
Der angefochtene Bescheid enthält auch insoweit nur knappe Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die belangte Behörde der Auffassung ist, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht durchschlage. Die belangte Behörde begründete in diesem Zusammenhang (erst) in der Gegenschrift näher, weshalb ihrer Ansicht nach die Vorschriften über das AMA-Gütesiegel mit Art. 28 EG (insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH etwa im Urteil in der Rechtssache Apple and Pear Development Council) im Einklang stünden. Auch diesbezüglich wären im Ersatzbescheid die entsprechenden Feststellungen zu treffen, die die Beurteilung der Einschätzung der belangten Behörde erlauben.
4.2. Sofern sich im fortgesetzten Verfahren nämlich ergeben sollte, dass der Einwand, es liege eine Beihilfe vor, unzutreffend ist, wäre für die Zulässigkeit der Beitragsvorschreibung wesentlich, ob die Vorschriften betreffend das AMA-Gütesiegel (im hier maßgeblichen Beitragszeitraum) mit dem Gemeinschaftsrecht (insbesondere mit Art. 28 EG und den erwähnten Rechtsakten der Gemeinschaft, insbesondere der sog. "Rahmenregelung") vereinbar waren. Zu den Folgen der Verwendung einer Abgabe oder eines Pflichtbeitrages für einen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Zweck hat sich der EuGH im Urteil vom 13. Dezember 1983, Rs 222/82, Apple and Pear Development Council, Rdnr. 42, geäußert. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das AMA-Gütezeichen spätestens seit dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 1998 genehmigten Regulativ der Agrarmarkt Austria Marketing Ges.m.b.H. für die Verleihung des Rechtes zur Führung von Ursprungs- und Gütezeichen für Lebensmittel in der Fassung vom März 1998 derart gestaltet ist, dass es einen "Herkunftsteil" - in der Mitte des Zeichens - und einen "Güteteil" aufweist. Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Angaben von der website der Agrarmarkt Austria beziehen sich offensichtlich auf Waren, deren Herkunft Österreich ist, bei denen somit im Herkunftsteil "Austria" vermerkt ist, woraus jedoch nicht folgt, dass das Gütezeichen selbst österreichischen Erzeugnissen vorbehalten gewesen wäre; vgl. dazu Punkt 2.1. des zitierten Regulativs, demzufolge als Ursprung eines Lebensmittels jede Region dienen kann und ausdrücklich auch ein länder- oder staatenübergreifendes Gebiet als zulässig für die Herkunftsbezeichnung genannt wird; als Beispiel für einen solchen Fall wird in den Unterlagen "Pirineos" für die Herkunft aus den Pyrenäen erwähnt; insofern ist die Rechtslage auch anders als jene, die der EuGH in seinem Urteil vom 5. November 2002, Rs C- 325/00, Komission/Deutschland, und im Urteil vom 6. März 2003, Rs C-6/02, Kommission/Frankreich, zu beurteilen hatte; wie sich aus den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-325/00 bzw. von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache C-6/02 ergibt (Rdnr. 33 und 34), war das dort zu beurteilende Gütezeichen ausschließlich Produkten deutscher Herkunft bzw. aus den bestimmten französischen Regionen vorbehalten; da die österreichische Regelung eine derartige Einschränkung nicht enthält, sind die genannten Urteile nicht ohne Weiteres auf die österreichische Rechtslage übertragbar - dies ungeachtet ihrer sehr allgemeinen Formulierung, was die Eignung betrifft, den Verbraucher zu veranlassen, anstelle importierter Erzeugnisse die mit dem deutschen CMA-Gütezeichen versehenen Erzeugnisse zu kaufen, wenn die Werbebotschaft die deutsche Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebe, bzw. was die Vereinbarkeit der französischen regionalen Zeichen mit der VO (EG) Nr. 2081/92 anlangt.
Die belangte Behörde wird daher gegebenenfalls, d.h. nach Maßgabe der rechtlichen Schlussfolgerungen, die sich aus den im Sinne des Punktes 3 dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen ergeben, die Begründung des angefochtenen Bescheides geeignet zu ergänzen haben.
5. Aus den unter Punkt 1 bis 3 dargelegten Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Hinsichtlich des in dem zuletzt erstatteten Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei aufscheinenden Kostenbegehrens geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass damit nur die zunächst in Schilling verzeichneten Beträge in Euro umgerechnet wurden. Ansonsten wäre ein zusätzlich verzeichneter Schriftsatzaufwand abzuweisen gewesen, weil gemäß § 49 Abs. 1 VwGG iVm § 1 Z 1 lit. a der genannten Verordnung der Schriftsatzaufwand nur einmal gebührt.
7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 20. März 2003
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170084.X00Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011