Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Der fehlenden Einwilligung des ausersehenen Unzuchtpartners kommt nicht die Bedeutung der Ausführungsferne zur Tatausführung zu; sie bewirkt vielmehr strafbaren Versuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0090327Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014