Norm
ABGB §1295 IIeRechtssatz
Greift die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, ein, dann hat der Schuldner nach § 1313 a ABGB dafür einzustehen, wenn die Handlung des Gehilfen und die sich daraus ergebende Gefahr vorauszusehen war. (Hier: Gastwirtin fordert Gehilfen auf, wegen eines betrunkenen und randalierenden Gastes "nachzusehen"; Gehilfe wirft Gast aus dem Lokal, der dabei verletzt wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021